• Startseite
  • Verein
    • Vorstandschaft
    • Unser Angebot
    • Nachrichtenarchiv
    • Termine
    • Beitrag und Formular
    • Satzung
  • Abteilungen
    • Badminton
    • Frauenturnen
    • Freizeitgruppe
    • Jedermänner/-frauen
    • VTG Oldies
    • Theatergruppe
  • Jugend
    • Kinderturnen Klasse 3-4
    • Mädchen ab Klasse 5
    • Sportfreunde
    • Eltern- u. Kindturnen
    • Vorschule ab 4 Jahren
    • Leichtathletik Klasse 1-4
    • Kinderturnen Klasse 1-2
  • Volleyball
    • Volleyball Jugend U12 Mixed
    • Volleyball Jugend weiblich
    • Volleyball Jugend männlich
    • Damen I
    • Damen II
    • Herren I
    • Herren II
    • Senioren
  • Kurse
    • Fitness Mix
    • Step Aerobic
    • Bodyfit
    • Rücken Fitness
    • Step Aerobic Mix
    • Zumba
  • Impressum & Datenschutz

Satzung

  • Drucken
  • E-Mail

            § 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen Turnverein Flehingen 1906 e.V..
      Er ist in das Vereinsregister des Registergerichts beim Amtsgericht                    
      Bretten unter der Nummer 29 eingetragen.
2.   Der Sitz des Vereins ist Oberderdingen - Flehingen.
3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
             
              § 2    Vereinszweck - Gemeinnützigkeit

      Der TV Flehingen 1906 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
      Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege, Förderung und
      Verbreitung des Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsports.Der Verein ist selbstlos tätig,
      er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
      oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
      Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

                § 3    Mitglieder

      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bestrebt ist, den
      Vereinszweck zu fördern. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern,
      Schülern, Schülerinnen und Ehrenmit-gliedern.
1.   Ordentliche Mitglieder sind Vereinsangehörige ab dem vollendeten
      18. Lebensjahr.
2.   Schüler und Schülerinnen sind jugendliche Mitglieder, die das
      18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendliche Mit-
      glieder des Vereins bilden die Vereinsjugend und geben sich im
      Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Ge-
      nehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf. Die Jugend-
      ordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und
      Organisation.
3.   Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen für langjährige Vereins-
      treue oder für besondere Verdienste die Ehrenmitgliedschaft ver-
      liehen wurde. Die Ehrenmitglieder werden vom Turnrat ernannt
      und sind von allen Vereinsbeiträgen befreit. Die Ehrenmitglieder
      behalten auch nach Wegzug aus Flehingen ihre Rechte.

                § 4    Beginn der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft ist zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die
      Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2.   Über Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet der
      Vorstand. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich be-
      kanntzugeben. Er kann innerhalb 4 Wochen nach Zustellung der
      Ablehnung beim Turnrat schriftlich Berufung einlegen. Dessen
      Entscheidung ist endgültig.

                § 5    Beendigung der Mitgliedschaft

       Beendigung der Mitgliedschaft
1.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
1.1.Der Austritt ist nur durch schriftliche Mitteilung zum Ende eines
       Kalenderjahres möglich. Mündliche Erklärungen haben keine Gültigkeit.
1.2. Die Beitragspflicht erlischt mit Ende des Kalenderjahres nach
       Ziffer 1.1. Beitragsrückstände können binnen Jahresfrist einge-
       fordert werden. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.
2.   Der Ausschluß kann nur auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des
      Vorstandes aus folgenden Gründen erfolgen:
2.1. Wenn ein Mitglied länger als 18 Monate seine Verpflichtungen gegenüber
      dem Verein nicht erfüllt und trotz zweimaliger Aufforderung seinen Zahlungen
      nicht nachkommt.
2.2.bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung, sowie grob
      unsportlichen Betragens.
2.3. wegen eines Verhaltens, das das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
3.   Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Es kann innerhalb
      4 Wochen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich beim Turnrat Beschwerde   
      einlegen. Das Schriftstück gilt 3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Der
      Ausgeschlossene verliert alle Rechte aus der Mitgliedschaft, bleibt jedoch für
      einem dem Verein zugefügten Schaden haftbar.

                § 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein und Zutritt zu
      allen Veranstaltungen und Einrichtungen, ausgenommen solchen Einrichtungen,
      für die die entsprechenden Abteilungen Sonderbeiträge erheben.
2.   Alle Mitglieder sind verpflichtet, vereinseigene Einrichtungen, Geräte und
      Ausstattungen pfleglich zu behandeln.
3.   Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird
      durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

                § 7    Finanzordnung

      Die Finanzwirtschaft ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
      zu führen. Das Vereinsvermögen ist unteilbar. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
      im Rahmen dieser Grund-sätze wird durch Turnratsbeschluß geregelt.

                § 8    Organe des Vereins

     Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Turnrat

                § 9    Die Mitgliederversammlung (MV)

1.   Oberstes Organ des Vereins ist die MV
2.   Eine ordentliche MV findet im 1. Halbjahr jeden Jahres statt.
3.    Eine außerordentliche MV ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen
      einzuberufen, wenn
3.1. der Turnrat dies beschließt oder
3.2. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
4.   Der Turnrat hat eine MV mindestens 14 Tage vor dem beab-
      sichtigten Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Schrift-
      form ist gewahrt durch Bekanntgabe im Informationskasten des
      Vereins.
5.   Mit der Einberufung der ordentlichen MV ist die Tagesordnung
      mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
5.1. Bericht des Vorstandes
5.2. Bericht des Kassiers und der Kassenprüfer
5.3. Entlastung des Turnrates für das abgelaufene Geschäftsjahr
5.4. Wahlen, soweit diese erforderlich
5.5. Beschlußfassung über vorliegende Anträge

6.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
       Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt und  wählbar sind Mitglieder ab Vollendung
       des 18. Lebensjahres.
7.    Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
      Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können
      nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten
      Mitglieder beschlossen werden.
8.   Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der MV nur
      abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung
      schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge
      (Anträge aus der Mitte der tagenden MV) dürfen nur behandelt werden, wenn die  MV
      mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen 
      werden.
9.   Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens ein stimmberechtigtes
      Mitglied dies beantragt.
10. Über die Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift zu fertigen, die
      vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

                § 10    Der Turnrat

 1.   Der Turnrat besteht aus:
      dem Vorsitzenden
      dem stellvertretenden Vorsitzenden
      dem Kassier
      dem Schriftführer
      den Fachwarten
      und 6 Beisitzern

2.   Der Turnrat führt die Beschlüsse der MV aus, verwaltet das
      Vereinsvermögen und führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
      Hierzu bedient er sich der Vereinsgeschäftsstelle. Die Amtszeit des
      Turnrates beträgt zwei Jahre, es sei denn, die Jahreshaupt-
      versammlung (Mitgliederversammlung) erteilt keine Entlastung.

3.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein
      Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außer-
      gerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im
      Einzelfall können auch andere Mitglieder mit der Vertretung
      beauftragt werden. Der Vorstand oder dessen  Vertreter führt die
      oberste Leitung der Geschäfte und den Vorsitz in allen Ver-
      sammlungen. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten durch
      Vorstandsmitglieder wird durch Turnratsbeschluß geregelt.

4.   Der Kassier ist verantwortlich für das Haushalts-, Finanz- und Kas-
      senwesen, sowie der Führung einer genauen Mitgliederliste. Er hat
      dem Turnrat und der MV den Kassenbericht vorzulegen.

5.   Die Anzahl der Fachwarte wird jeweils nach den Erfordernissen des
      Vereins vom Turnrat bestimmt.

 6.   Der Schriftführer führt bei allen Verhandlungen das Protokoll und
      besorgt die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins. Das
      Vereinssiegel ist seinem Gewahrsam anvertraut.

7.    Jährlich wird die Hälfte des Turnrates auf zwei Jahre gewählt.

8.    Der Turnrat tritt in der Regel einmal monatlich zusammen und
      wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Er ist beschlußfähig, wenn
      mindestens die Hälfte der Turnratsmitglieder anwesend sind.

9.   Durch den Turnrat soll gewährleistet sein, daß alle im Verein
      tätigen Mitarbeiter über alle Geschehnisse innerhalb des Vereins
      informiert werden. Der Turnrat hat darüber hinaus die Aufgabe,
      beratend bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des
      Vereins mitzuwirken. Er entscheidet auch in dringenden Angele-
      genheiten die satzungsgemäß der MV vorbehalten sind und eine
      solche nicht mehr anberaumt werden kann.
10. Scheidet ein Mitglied aus dem Turnrat aus, so ist ein Nachfolger
      zu benennen, der durch den Vorstand bis zur nächsten ordent-
      lichen Wahl in den Turnrat berufen wird.

11. Der Turnrat kann spezielle Aufgaben an einzelne Turnratsmit-
      glieder übertragen. (Gerätepflege, Zusammenarbeit mit anderen
      örtlichen Vereinen, Organisation von Veranstaltungen usw.)
      Damit betraute Mitglieder sind zur gewissenhaften Ausführung
      der übernommenen Aufgaben gehalten. Der Gerätewart hat ein
      genaues Verzeichnis der Geräte zu führen und bei Verlust oder
      Unbrauchbarkeit für Kenntnis des Turnrats zu sorgen.

12. Der Turnrat entscheidet über Beschwerden gegen Ausschluß-
      beschlüsse des Vorstandes. Er entscheidet ferner über Beschwer-
      den von Mitgliedern gegenüber Funktionsträgern des Vereins,
      über Anfechtungen von Beschlüssen der Organe, soweit diese
      nicht satzungskonform sind. Die Entscheidung des Turnrats ist
      endgültig. Anrufung ordentlicher Gerichte wird hiervon nicht
      berührt.

13. Der Turnrat ist berechtigt, Minderbemittelten, Arbeitslosen und
      Kranken den Beitrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.
 

                § 11    Wahlen und Abstimmungen

1.    Die Mitgliederversammlung wählt den Turnrat.
2.   Wahlvorschläge können vom Vorstand, vom Turnrat und von
      jedem wahlberechtigten Mitglied erfolgen.
3.   Die Wahl erfolgt geheim. Bei nur einem gültigen Wahlvorschlag
      kann die Mitgliederversammlung offene Abstimmung durch
      Akklamation beschließen.
4.  Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden
      stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
      der Vorsitzende.
5.   Kassenprüfer werden vom Turnrat bestimmt (keine Turnratsmitglieder).
6.   Die erfolgte Wahl wird rechtskräftig durch die Annahme der
      Wahl durch den Gewählten. Ein Abwesender kann gewählt
      werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schrift-
      liche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl
      anzunehmen hervorgeht.
7.   Abstimmungen sind erforderlich zur Entlastung
      - des Vorstandes
      - des Turnrates
      - zur Einsetzung von Ausschüssen
      - zur Entscheidung von Anträgen an die Mitgliederversammlung
8.   Über die Wahlen und Abstimmungen sind Niederschriften zu fertigen.
 

                § 12    Ehrungen und Auszeichnungen

      Mitglieder können auf Vorschlag des Turnrates geehrt werden für langjährige
      Vereinstreue ab dem vollendeten 15. Lebensjahr oder für besondere Verdienste
      und Leistungen zum Nutzen des Vereins. Nichtmitglieder können auf Vorschlag
      des Turnrates für besondere Verdienste und Leistungen zum Nutzen des Vereins
      ausgezeichnet werden.
      Als Auszeichnungen werden verliehen:
1.   Das Vereinszeichen in Silber
      a) An Vereinsmitglieder für 25-jährige Mitgliedschaft
      b) An Mitglieder oder Nichtmitglieder für besondere Verdienste
2.   Das Vereinszeichen in Gold unter gleichzeitiger Ernennung zum
      Ehrenmitglied
      a) An Vereinsmitglieder für 40-jährige Aktivität
      b) An Vereinsmitglieder für 45-jährige Mitgliedschaft
      c) An Vereinsmitglieder für langjährige ehrenamtliche Tätigkeit im Verein
      d) An Nichtmitglieder nur in Ausnahmefällen für außergewöhn liche Verdienste
          um den Verein von nachhaltiger Wirksamkeit.
3.   Sitz im Turnrat auf Lebenszeit unter Weiterführung der vereins-
      internen Bezeichnungen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit
      dem Zusatz "ehrenhalber" für langjährige, erfolgreiche und ehren-
      amtliche Tätigkeit im Verein beim Ausscheiden aus ihrem Amt.
4.   Ehrungen über den Gau bzw. Turnerbund
      a) 25-jährige Aktivität
      b) 40-jährige Aktivität
      c) 50-jährige Aktivität
      d) für besondere Dienste und Leistungen
5.   Ehrenteller
      Für besondere Verdienste zum Nutzen des Vereins
      Ehrungen und Auszeichnungen können unabhängig voneinander und mehrfach
      verliehen werden.

                § 13    Auflösung des Vereins

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederver-
      sammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Be-
      schlußfassung über die Vereinsauflösung angekündigt werden
      muß.
2.   Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur er-
      folgen, wenn es der Turnrat mit einfacher Mehrheit seiner anwe-
      senden Mitglieder beschlossen hat, oder von Zweidritteln der
      stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
      wurde.
3.   Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von
      Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten ordentlichen
      Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
      vorzunehmen.
4.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
      Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zur weiteren Verwen-
      dung an die Gemeinde Oberderdingen-Flehingen, die es unmit-
      telbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur För-
      derung des Sports zu verwenden hat.
 

                § 14    Haftung

      Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen
      Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf
      vereinseigenem Gelände und in den vom Verein genutzten Räumen.
      Unberührt hiervon bleibt die Pflicht des Vereins, für Unfall- und Haftpflicht-
      versicherungsschutz durch den BSB zu sorgen.

                 § 15    Ordnungen

      Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung,
      eine Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der
      Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der
      Vorstand für den Erlaß der Ordnungen zuständig.


              * § 16     Mitgliederdaten

1.   Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)       personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2.    Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a)     Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b)     Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c)     Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

d)    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3.   Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen       Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben       genannten Personen aus dem Verein hinaus.


               * § 17    Schlußbestimmung

      Diese Vereinssatzung mit den darin enthaltenen Änderungen wurde in der ordentlichen
      Mitgliederversammlung vom 08.04.1994 durch Abstimmungsbeschluß genehmigt.

 

*Bei der Turnratssitzung am 18.06.2018 wurde einstimmig beschlossen, dass ein neuer Paragraph zu den Mitgliederdaten als § 16  eingefügt wird und die Schlussbestimmungen werden zu §17. Die Vereinsführung hält sich ab sofort an diese Regelung. Die ordnungsgemäße Änderung der Satzung muss bei der nächsten Mitgliederversammlung 2019 zur Abstimmung gebracht werden.
_____________________________________________

Geschäftsordnung des Turnverein Flehingen 1906 e. V.

                 §1    Geltungsbereich - Öffentlichkeit


 a)  Der TV Flehingen 1906 e.V. erläßt zur Durchführung von Versamm-
      lungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen
      genannt) der Organe und der Abteilungen diese Geschäftsordnung.
b)  Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist
      auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluß
      gefaßt wird.
c)   Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffent-
      lichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Ver-
      sammlung dies beschlossen haben.
d)  Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen
      oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn,
      die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

                § 2    Einberufung

a)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 9
      bzw. § 13 der Vereinssatzung.
b)  Der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit sein Vertreter, sind über die
      Einberufung der Organe zu informieren.

                § 3    Dringlichkeitsanträge

a)  Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen
      gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit einer
      Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Beschlußfassung kommen.
b)  Über die Dringlichkeit eines Antrags ist außerhalb der Rednerliste
      sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat.
      Ein Gegenredner ist zugelassen.

                § 4    Versammlungsleitung

a)  Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden bzw. von den
      obersten gewählten Amtsinhabern eines Organes eröffnet,
      geleitet und geschlossen (nachstehend Versammlungsleiter).
b)  Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsgemäßen
      Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus
      ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aus-
      sprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter per-
      sönlich betreffen.
c)   Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der
      Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße
      Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere
      das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit
      oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder
      Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die
      unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die
      Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
d)  Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungs-
      mäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimm-
      berechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die
      Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die
      Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Ver-
      sammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
e)   Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten
      Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

                § 5    Worterteilung und Rednerfolge

a)  Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzu-
      stellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmel-
      dungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache
      eröffnet werden.
b)  Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Wort-
      erteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
c)   Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum
      verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie
      in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
d)  Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am
      Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie
      können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden;
      ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
e)   Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Red-
      nerliste das Wort ergreifen.

                § 6    Wort zur Geschäftsordnung

a)  Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge
      der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
b)  Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und Gegen-
      redner gehört werden.
c)   Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das
      Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

                § 7    Anträge

 a)  Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in § 9 der
      Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und
      Gremien können die stimmberechtigten Mitglieder der ent-
      sprechenden Organe und Gremien stellen.
b)  Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die
      Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor dem
      Versammlungstermin vorliegen.
c)   Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden; sie sollen eine
      schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift
      dürfen nicht behandelt werden.
d)  Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und
      diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung
      der Dringlichkeit zugelassen.
e)   Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des
      § 9 der Satzung.

                § 8    Beschlußfähigkeit

      Die Organe des Vereins und der Abteilungen sind ohne Rücksicht auf die
      Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, soweit es von der Satzung
      nicht anders geregelt ist.

                § 9    Anträge zur Geschäftsordnung

a)  Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluß der Debatte
      oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort
      abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner
      gesprochen haben.
b)  Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag
      auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
c)   Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Debatte oder
      Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste
      noch eingetragenen Redner zu verlesen.
d)  Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur
      noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
e)   Anträge auf Schluß der Rednerliste sind unzulässig.

                § 10    Abstimmungen

a)  Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor
      der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
b)  Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den
      Versammlungsleiter zu verlesen.
c)   Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den
      weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel,
      welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Ver-
      sammlung ohne Aussprache.
d)  Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kom-
      men gesondert zur Abstimmung.
e)   Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, so
      sind diese vorzulegen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine
      geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muß dies
      tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Dem Antrag eines
      Mitglieds auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
f)    Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach
      der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre
      Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
g)   Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht
      mehr erteilt werden.
h)   Bei Zweifeln über Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter
      jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
i)    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei
      allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen
      Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet.
      Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mit-
      gezählt.
j)    Auf den Antrag von mindestens 10 der anwesenden
      stimmberechtigten Mitglieder muß eine Abstimmung wiederholt
      werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der
      anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird.
      Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener,
      namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.

                § 11    Wahlen

a)   Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie
      satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen
      und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.
b)  Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungs-
      gemäß vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die
      Versammlung nichts anderes beschließt.
c)   Vor Wahlen ist ein Wahlausschuß mit mindestens drei Mitgliedern
      zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu
      zählen und zu kontrollieren.
d)  Der Wahlausschuß hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der
      während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines
      Versammlungsleiters hat.
e)   Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuß zu prüfen, ob die zur
      Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfül-
      len, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt
      werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine
      schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl
      anzunehmen, hervorgeht.
f)    Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer
      Wahl das Amt annehmen.
g)   Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuß festzustellen, dem
      Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit
      ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
h)   Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der
      Organe oder der Abteilungen während der Legislaturperiode
      beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums
      ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß
      festgelegten Wahl.

                § 12    Versammlungsprotokolle

a)  Über alle Versammlungen sind nach der Satzung Protokolle zu
      führen, die innerhalb von zwei Wochen den Versammlungs-
      teilnehmern und den Mitgliedern des Vorstandes zugänglich zu
      machen sind.
b)  Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb
      von 14 Tagen schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Proto-
      kolls erhoben worden ist.

                § 13    Inkrafttreten

      Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Hauptversammlung

      bei der ordentlichen Mitgliederversammlung 1994, am 08.04.1994 in Kraft.

_____________________________________________

 Ehrenordnung des Turnverein Flehingen 1906 e. V.

      Anträge auf Ehrungen (auch § 12 der Vereinssatzung betreffend) können
      von allen Gremien und Organen des Vereins eingebracht werden.
      Über die Anträge entscheidet der Turnrat.
      Hochzeit von Mitgliedern:   Glückwunschschreiben
      Hochzeit von Aktiven: Geschenk mit Zuschuß vom Turnrat aus
      der Abteilung

Geburtstage:      Zum 50. und 60. wird die Glückwunschkarte des Vereins zugesandt. Ab dem 65. und jedem
                               weiteren fünften Geburtstag wird dem Mitglied persönlich durch ein Vorstandsmitglied mit
                               Karte und Weinpräsent gratuliert.

Todesfall:             bei Aktiven:
                               Fahne und Kranzniederlegung
                              
                               bei Passiven:
                               Beileidsschreiben mit Teilnahme an Trauerfeier

                               bei Ehrenmitgliedern:
                               Beileidsschreiben mit Geldbetrag und Teilnahme
                               an Trauerfeier

                               bei besonders verdienten Mitgliedern:
                               Fahne und Kranzniederlegung. Von einem Vorstandsmitglied wird ein ehrender Nachruf
                               gehalten (nur bei Gestattung durch die Trauerfamilie).

      Der Vorstand behält sich im Einzelfall über diese Ordnung reichende Maßnahmen vor.
      Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft oder besondere Verdienste um den Verein
      (nach § 12 der Vereinssatzung) finden alle 5 Jahre im Rahmen von Vereinsjubiläen
      oder Jahresfeiern statt. Geehrt wird 3 Jahre zurück und 2 Jahre im voraus.
      Diese Ehrenordnung tritt durch Beschluß des Turnrats auf seiner für Mitglieder
      öffentlichen Sitzung vom 06.06.1994 in Kraft.

_____________________________________________

Jugendordnung des Turnverein Flehingen 1906 e. V.

                 § 1    Zuständigkeit, Mitgliedschaft

      Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des TV Flehingen 1906 e.V.
      Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des TV Flehingen 1906 e.V. bis zum vollendeten
      18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
      Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

                § 2    Ziele

      Die Jugendabteilung des TV Flehingen 1906 e.V. gibt den jugend-lichen Mitgliedern des Vereins
      Hilfe bei ihrer Persönlichkeits-entwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale
      Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale
      Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
 

                § 3    Aufgaben

 Aufgaben sind insbesondere
   -  Ausbildung in den einzelnen Sportarten
   -  Durchführung von Wettkämpfen
   -  Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten,
      internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveran-
      staltungen usw.
   -  Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für
      nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage,
      Spielfeste o.ä.)
   -  Bereitstellen geeigneter sportlicher Betätigungsformen für
      Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben
   -  Kontakte zu anderen Jugendgruppen.

                 § 4    Organe

Organe der Jugendabteilung sind
   -  die Jugendversammlung
   -  der Jugendausschuß
   -  der Jugendvorstand
 

                § 5    Jugendversammlung

      Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des TV Flehingen
      1906 e.V. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab
      vollendetem 12. Lebensjahr.

Aufgaben der Jugendabteilung sind u.a.


   -  Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
   -  Entgegennahme und Beratung der Berichte des Jugendvorstandes
   -  Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des
      Berichts der Kassenprüfer
   -  Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugend-
      abteilung
   -  Entlastung des Jugendausschusses
   -  Wahl des Jugendvorstandes
   -  Bestätigung der Vertreter der einzelnen Abteilungen im Jugend-
      ausschuß auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung.

      Die Kassenprüfung wird durch die Revisoren des Vereins oder vom Vereinsvorstand
      benannte Personen (z.B. Kassierer) durchgeführt.
      Die Jugendabteilung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt- bzw.
      Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen unter
      Bekanntgabe der Tagesordnung vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit
      durch den Jugendleiter einberufen werden.
      Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder
      auf Beschluß des Jugendausschusses muß eine außerordentliche Jugendversammlung
      innerhalb von drei Wochen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen stattfinden.
      Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang.
      Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Jugendversammlung
      nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung
      schriftlich beim Jugendleiter/-in eingegangen sind.
      Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist -unabhängig von der Zahl der
      erschienenen Stimmberechtigten beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste
      stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraus-setzung ist aber, daß die
      Beschlußunfähigkeit durch den Versamm-lungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
      Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
      Dem Antrag eines Stimmberechtigten auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.

 
                § 6    Jugendausschuß

Der Jugendausschuß besteht aus
   -  Jugendleiter/-in
   -  Stellvertreter/-in
   -  Jugendkassenwart/-in
   -  6 Jugendvertretern, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18.
      Lebensjahr noch nicht vollendet haben
   -  2 Beisitzern / Beisitzerinnen
      Als Beisitzer sollen Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden
      (z.B. Jugendpressewart, Jugendschriftführer usw.)
      Der Jugendleiter / die Jugendleiterin vertritt die Interessen der
      Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist Vorsitzender /
      Vorsitzen-de des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied
       im Vor-stand des Vereins.
      Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugend-versammlung
      auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des
      Jugendausschusses im Amt.
      In den Jugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuß
      erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereins-satzung,
      der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugend-versammlung.
      Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem
      Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Jugendausschusses
      finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugend-
      ausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
      Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegen-heiten des
      Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
      Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuß
      Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendauschusses.

                § 7    Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus
   -  Jugendleiter/-in
   -  Stellvertreter/-in
   -  Jugendkassenwart/-in
   -  Jugendpressewart
   -  Beisitzer
   -  Jugendvertreter/-innen

      Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugend-abteilung. Er hat alle
      die Vereinsjugend betreffenden Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung
      oder der Satzung des Vereins nicht anderen Organen des TV Flehingen 1906 e.V.
      vorbehalten sind. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

                § 8    Jugendkasse

      Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverant-wortlich mit den ihr vom
      Verein zur Verfügung gestellten Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und
      sonstigen Einnahmen z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der
      Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
      Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
      Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B. Vereinskassierer)
      gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschafts-pflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die
      Kassenführung zu geben.

                § 9    Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die
Bestimmungen der Vereinssatzung und der Geschäftsordnung.
 
                § 10    Gültigkeit, Änderung der Ordnung

      Die Jugendordnung muß von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln
      der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Turnrat des
      Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
      bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen.

      Sie tritt mit ihrer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung am 3. April 1992 in Kraft.

_____________________________________________

      Sehr geehrte Mitglieder,die Satzung mit ihren ergänzenden Ordnungen sind Grundlage für die Organisation
      unseres Vereins. Sie regeln das Miteinander im Verein, so daß jeder die Rechte und
      Pflichten für sich ersehen und danach zum Wohle aller in unserer Gemeinschaft
      handeln kann. Die Anpassung der Satzung war notwendig geworden durch die Aufnahme
      der Jugendordnung. Im gleichen Zuge wurden einige weitere Änderungen beschlossen.
      Die Satzung mit ihren ergänzenden Ordnungen garantiert einerseits die Einhaltung demokratischer
      Grundsätze und Spielregeln, sie gibt aber andererseits der Vorstandschaft, der
      Jugendvorstandschaft sowie allen im Verein Tätigen ein Instrument an die Hand, das , an der
      Realität orientiert, ein Höchstmaß an Handhabbarkeit gewährleistet.


                                         1. Vorsitzender                                  2. Vorsitzender

                                         Wolfgang Wagner                                Peter Leicht

Flehingen, den 1. Juli 1994

CSS Valid | XHTML Valid | Top
Copyright © Sportranks 2021 All rights reserved. Custom Design by Youjoomla.com
Satzung