§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Turnverein Flehingen 1906 e.V..
Er ist in das Vereinsregister des Registergerichts beim Amtsgericht
Bretten unter der Nummer 29 eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Oberderdingen - Flehingen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck - Gemeinnützigkeit
Der TV Flehingen 1906 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege, Förderung und
Verbreitung des Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsports.Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bestrebt ist, den
Vereinszweck zu fördern. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern,
Schülern, Schülerinnen und Ehrenmit-gliedern.
1. Ordentliche Mitglieder sind Vereinsangehörige ab dem vollendeten
18. Lebensjahr.
2. Schüler und Schülerinnen sind jugendliche Mitglieder, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendliche Mit-
glieder des Vereins bilden die Vereinsjugend und geben sich im
Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Ge-
nehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf. Die Jugend-
ordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und
Organisation.
3. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen für langjährige Vereins-
treue oder für besondere Verdienste die Ehrenmitgliedschaft ver-
liehen wurde. Die Ehrenmitglieder werden vom Turnrat ernannt
und sind von allen Vereinsbeiträgen befreit. Die Ehrenmitglieder
behalten auch nach Wegzug aus Flehingen ihre Rechte.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Über Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet der
Vorstand. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich be-
kanntzugeben. Er kann innerhalb 4 Wochen nach Zustellung der
Ablehnung beim Turnrat schriftlich Berufung einlegen. Dessen
Entscheidung ist endgültig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
1.1.Der Austritt ist nur durch schriftliche Mitteilung zum Ende eines
Kalenderjahres möglich. Mündliche Erklärungen haben keine Gültigkeit.
1.2. Die Beitragspflicht erlischt mit Ende des Kalenderjahres nach
Ziffer 1.1. Beitragsrückstände können binnen Jahresfrist einge-
fordert werden. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.
2. Der Ausschluß kann nur auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des
Vorstandes aus folgenden Gründen erfolgen:
2.1. Wenn ein Mitglied länger als 18 Monate seine Verpflichtungen gegenüber
dem Verein nicht erfüllt und trotz zweimaliger Aufforderung seinen Zahlungen
nicht nachkommt.
2.2.bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung, sowie grob
unsportlichen Betragens.
2.3. wegen eines Verhaltens, das das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
3. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Es kann innerhalb
4 Wochen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich beim Turnrat Beschwerde
einlegen. Das Schriftstück gilt 3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Der
Ausgeschlossene verliert alle Rechte aus der Mitgliedschaft, bleibt jedoch für
einem dem Verein zugefügten Schaden haftbar.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein und Zutritt zu
allen Veranstaltungen und Einrichtungen, ausgenommen solchen Einrichtungen,
für die die entsprechenden Abteilungen Sonderbeiträge erheben.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, vereinseigene Einrichtungen, Geräte und
Ausstattungen pfleglich zu behandeln.
3. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird
durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Finanzordnung
Die Finanzwirtschaft ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
zu führen. Das Vereinsvermögen ist unteilbar. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
im Rahmen dieser Grund-sätze wird durch Turnratsbeschluß geregelt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Turnrat
§ 9 Die Mitgliederversammlung (MV)
1. Oberstes Organ des Vereins ist die MV
2. Eine ordentliche MV findet im 1. Halbjahr jeden Jahres statt.
3. Eine außerordentliche MV ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen
einzuberufen, wenn
3.1. der Turnrat dies beschließt oder
3.2. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
4. Der Turnrat hat eine MV mindestens 14 Tage vor dem beab-
sichtigten Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Schrift-
form ist gewahrt durch Bekanntgabe im Informationskasten des
Vereins.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen MV ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
5.1. Bericht des Vorstandes
5.2. Bericht des Kassiers und der Kassenprüfer
5.3. Entlastung des Turnrates für das abgelaufene Geschäftsjahr
5.4. Wahlen, soweit diese erforderlich
5.5. Beschlußfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt und wählbar sind Mitglieder ab Vollendung
des 18. Lebensjahres.
7. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können
nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der MV nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge
(Anträge aus der Mitte der tagenden MV) dürfen nur behandelt werden, wenn die MV
mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen
werden.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens ein stimmberechtigtes
Mitglied dies beantragt.
10. Über die Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Turnrat
1. Der Turnrat besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassier
dem Schriftführer
den Fachwarten
und 6 Beisitzern
2. Der Turnrat führt die Beschlüsse der MV aus, verwaltet das
Vereinsvermögen und führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
Hierzu bedient er sich der Vereinsgeschäftsstelle. Die Amtszeit des
Turnrates beträgt zwei Jahre, es sei denn, die Jahreshaupt-
versammlung (Mitgliederversammlung) erteilt keine Entlastung.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außer-
gerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im
Einzelfall können auch andere Mitglieder mit der Vertretung
beauftragt werden. Der Vorstand oder dessen Vertreter führt die
oberste Leitung der Geschäfte und den Vorsitz in allen Ver-
sammlungen. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten durch
Vorstandsmitglieder wird durch Turnratsbeschluß geregelt.
4. Der Kassier ist verantwortlich für das Haushalts-, Finanz- und Kas-
senwesen, sowie der Führung einer genauen Mitgliederliste. Er hat
dem Turnrat und der MV den Kassenbericht vorzulegen.
5. Die Anzahl der Fachwarte wird jeweils nach den Erfordernissen des
Vereins vom Turnrat bestimmt.
6. Der Schriftführer führt bei allen Verhandlungen das Protokoll und
besorgt die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins. Das
Vereinssiegel ist seinem Gewahrsam anvertraut.
7. Jährlich wird die Hälfte des Turnrates auf zwei Jahre gewählt.
8. Der Turnrat tritt in der Regel einmal monatlich zusammen und
wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Er ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Turnratsmitglieder anwesend sind.
9. Durch den Turnrat soll gewährleistet sein, daß alle im Verein
tätigen Mitarbeiter über alle Geschehnisse innerhalb des Vereins
informiert werden. Der Turnrat hat darüber hinaus die Aufgabe,
beratend bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des
Vereins mitzuwirken. Er entscheidet auch in dringenden Angele-
genheiten die satzungsgemäß der MV vorbehalten sind und eine
solche nicht mehr anberaumt werden kann.
10. Scheidet ein Mitglied aus dem Turnrat aus, so ist ein Nachfolger
zu benennen, der durch den Vorstand bis zur nächsten ordent-
lichen Wahl in den Turnrat berufen wird.
11. Der Turnrat kann spezielle Aufgaben an einzelne Turnratsmit-
glieder übertragen. (Gerätepflege, Zusammenarbeit mit anderen
örtlichen Vereinen, Organisation von Veranstaltungen usw.)
Damit betraute Mitglieder sind zur gewissenhaften Ausführung
der übernommenen Aufgaben gehalten. Der Gerätewart hat ein
genaues Verzeichnis der Geräte zu führen und bei Verlust oder
Unbrauchbarkeit für Kenntnis des Turnrats zu sorgen.
12. Der Turnrat entscheidet über Beschwerden gegen Ausschluß-
beschlüsse des Vorstandes. Er entscheidet ferner über Beschwer-
den von Mitgliedern gegenüber Funktionsträgern des Vereins,
über Anfechtungen von Beschlüssen der Organe, soweit diese
nicht satzungskonform sind. Die Entscheidung des Turnrats ist
endgültig. Anrufung ordentlicher Gerichte wird hiervon nicht
berührt.
13. Der Turnrat ist berechtigt, Minderbemittelten, Arbeitslosen und
Kranken den Beitrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.
§ 11 Wahlen und Abstimmungen
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Turnrat.
2. Wahlvorschläge können vom Vorstand, vom Turnrat und von
jedem wahlberechtigten Mitglied erfolgen.
3. Die Wahl erfolgt geheim. Bei nur einem gültigen Wahlvorschlag
kann die Mitgliederversammlung offene Abstimmung durch
Akklamation beschließen.
4. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
5. Kassenprüfer werden vom Turnrat bestimmt (keine Turnratsmitglieder).
6. Die erfolgte Wahl wird rechtskräftig durch die Annahme der
Wahl durch den Gewählten. Ein Abwesender kann gewählt
werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schrift-
liche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl
anzunehmen hervorgeht.
7. Abstimmungen sind erforderlich zur Entlastung
- des Vorstandes
- des Turnrates
- zur Einsetzung von Ausschüssen
- zur Entscheidung von Anträgen an die Mitgliederversammlung
8. Über die Wahlen und Abstimmungen sind Niederschriften zu fertigen.
§ 12 Ehrungen und Auszeichnungen
Mitglieder können auf Vorschlag des Turnrates geehrt werden für langjährige
Vereinstreue ab dem vollendeten 15. Lebensjahr oder für besondere Verdienste
und Leistungen zum Nutzen des Vereins. Nichtmitglieder können auf Vorschlag
des Turnrates für besondere Verdienste und Leistungen zum Nutzen des Vereins
ausgezeichnet werden.
Als Auszeichnungen werden verliehen:
1. Das Vereinszeichen in Silber
a) An Vereinsmitglieder für 25-jährige Mitgliedschaft
b) An Mitglieder oder Nichtmitglieder für besondere Verdienste
2. Das Vereinszeichen in Gold unter gleichzeitiger Ernennung zum
Ehrenmitglied
a) An Vereinsmitglieder für 40-jährige Aktivität
b) An Vereinsmitglieder für 45-jährige Mitgliedschaft
c) An Vereinsmitglieder für langjährige ehrenamtliche Tätigkeit im Verein
d) An Nichtmitglieder nur in Ausnahmefällen für außergewöhn liche Verdienste
um den Verein von nachhaltiger Wirksamkeit.
3. Sitz im Turnrat auf Lebenszeit unter Weiterführung der vereins-
internen Bezeichnungen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit
dem Zusatz "ehrenhalber" für langjährige, erfolgreiche und ehren-
amtliche Tätigkeit im Verein beim Ausscheiden aus ihrem Amt.
4. Ehrungen über den Gau bzw. Turnerbund
a) 25-jährige Aktivität
b) 40-jährige Aktivität
c) 50-jährige Aktivität
d) für besondere Dienste und Leistungen
5. Ehrenteller
Für besondere Verdienste zum Nutzen des Vereins
Ehrungen und Auszeichnungen können unabhängig voneinander und mehrfach
verliehen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederver-
sammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Be-
schlußfassung über die Vereinsauflösung angekündigt werden
muß.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur er-
folgen, wenn es der Turnrat mit einfacher Mehrheit seiner anwe-
senden Mitglieder beschlossen hat, oder von Zweidritteln der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von
Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten ordentlichen
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zur weiteren Verwen-
dung an die Gemeinde Oberderdingen-Flehingen, die es unmit-
telbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur För-
derung des Sports zu verwenden hat.
§ 14 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen
Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf
vereinseigenem Gelände und in den vom Verein genutzten Räumen.
Unberührt hiervon bleibt die Pflicht des Vereins, für Unfall- und Haftpflicht-
versicherungsschutz durch den BSB zu sorgen.
§ 15 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung,
eine Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der
Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der
Vorstand für den Erlaß der Ordnungen zuständig.
* § 16 Mitgliederdaten
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
* § 17 Schlußbestimmung
Diese Vereinssatzung mit den darin enthaltenen Änderungen wurde in der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 08.04.1994 durch Abstimmungsbeschluß genehmigt.
*Bei der Turnratssitzung am 18.06.2018 wurde einstimmig beschlossen, dass ein neuer Paragraph zu den Mitgliederdaten als § 16 eingefügt wird und die Schlussbestimmungen werden zu §17. Die Vereinsführung hält sich ab sofort an diese Regelung. Die ordnungsgemäße Änderung der Satzung muss bei der nächsten Mitgliederversammlung 2019 zur Abstimmung gebracht werden.
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Geschäftsordnung des Turnverein Flehingen 1906 e. V.
§1 Geltungsbereich - Öffentlichkeit
a) Der TV Flehingen 1906 e.V. erläßt zur Durchführung von Versamm-
lungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen
genannt) der Organe und der Abteilungen diese Geschäftsordnung.
b) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist
auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluß
gefaßt wird.
c) Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffent-
lichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Ver-
sammlung dies beschlossen haben.
d) Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen
oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn,
die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.
§ 2 Einberufung
a) Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 9
bzw. § 13 der Vereinssatzung.
b) Der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit sein Vertreter, sind über die
Einberufung der Organe zu informieren.
§ 3 Dringlichkeitsanträge
a) Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen
gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit einer
Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Beschlußfassung kommen.
b) Über die Dringlichkeit eines Antrags ist außerhalb der Rednerliste
sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat.
Ein Gegenredner ist zugelassen.
§ 4 Versammlungsleitung
a) Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden bzw. von den
obersten gewählten Amtsinhabern eines Organes eröffnet,
geleitet und geschlossen (nachstehend Versammlungsleiter).
b) Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsgemäßen
Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus
ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aus-
sprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter per-
sönlich betreffen.
c) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der
Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße
Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere
das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit
oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder
Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die
unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die
Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
d) Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungs-
mäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimm-
berechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die
Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die
Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Ver-
sammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
e) Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten
Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
§ 5 Worterteilung und Rednerfolge
a) Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzu-
stellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmel-
dungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache
eröffnet werden.
b) Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Wort-
erteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
c) Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum
verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie
in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
d) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am
Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie
können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden;
ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
e) Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Red-
nerliste das Wort ergreifen.
§ 6 Wort zur Geschäftsordnung
a) Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge
der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
b) Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und Gegen-
redner gehört werden.
c) Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das
Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
§ 7 Anträge
a) Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in § 9 der
Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und
Gremien können die stimmberechtigten Mitglieder der ent-
sprechenden Organe und Gremien stellen.
b) Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die
Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor dem
Versammlungstermin vorliegen.
c) Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden; sie sollen eine
schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift
dürfen nicht behandelt werden.
d) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und
diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung
der Dringlichkeit zugelassen.
e) Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des
§ 9 der Satzung.
§ 8 Beschlußfähigkeit
Die Organe des Vereins und der Abteilungen sind ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, soweit es von der Satzung
nicht anders geregelt ist.
§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung
a) Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluß der Debatte
oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort
abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner
gesprochen haben.
b) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag
auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
c) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Debatte oder
Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste
noch eingetragenen Redner zu verlesen.
d) Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur
noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
e) Anträge auf Schluß der Rednerliste sind unzulässig.
§ 10 Abstimmungen
a) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor
der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
b) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den
Versammlungsleiter zu verlesen.
c) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den
weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel,
welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Ver-
sammlung ohne Aussprache.
d) Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kom-
men gesondert zur Abstimmung.
e) Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, so
sind diese vorzulegen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine
geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muß dies
tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Dem Antrag eines
Mitglieds auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
f) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach
der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre
Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
g) Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht
mehr erteilt werden.
h) Bei Zweifeln über Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter
jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
i) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei
allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mit-
gezählt.
j) Auf den Antrag von mindestens 10 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder muß eine Abstimmung wiederholt
werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird.
Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener,
namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.
§ 11 Wahlen
a) Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie
satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen
und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.
b) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungs-
gemäß vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die
Versammlung nichts anderes beschließt.
c) Vor Wahlen ist ein Wahlausschuß mit mindestens drei Mitgliedern
zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu
zählen und zu kontrollieren.
d) Der Wahlausschuß hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der
während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines
Versammlungsleiters hat.
e) Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuß zu prüfen, ob die zur
Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfül-
len, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt
werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine
schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl
anzunehmen, hervorgeht.
f) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer
Wahl das Amt annehmen.
g) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuß festzustellen, dem
Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit
ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
h) Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der
Organe oder der Abteilungen während der Legislaturperiode
beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums
ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß
festgelegten Wahl.
§ 12 Versammlungsprotokolle
a) Über alle Versammlungen sind nach der Satzung Protokolle zu
führen, die innerhalb von zwei Wochen den Versammlungs-
teilnehmern und den Mitgliedern des Vorstandes zugänglich zu
machen sind.
b) Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb
von 14 Tagen schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Proto-
kolls erhoben worden ist.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Hauptversammlung
bei der ordentlichen Mitgliederversammlung 1994, am 08.04.1994 in Kraft.
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Ehrenordnung des Turnverein Flehingen 1906 e. V.
Anträge auf Ehrungen (auch § 12 der Vereinssatzung betreffend) können
von allen Gremien und Organen des Vereins eingebracht werden.
Über die Anträge entscheidet der Turnrat.
Hochzeit von Mitgliedern: Glückwunschschreiben
Hochzeit von Aktiven: Geschenk mit Zuschuß vom Turnrat aus
der Abteilung
Geburtstage: Zum 50. und 60. wird die Glückwunschkarte des Vereins zugesandt. Ab dem 65. und jedem
weiteren fünften Geburtstag wird dem Mitglied persönlich durch ein Vorstandsmitglied mit
Karte und Weinpräsent gratuliert.
Todesfall: bei Aktiven:
Fahne und Kranzniederlegung
bei Passiven:
Beileidsschreiben mit Teilnahme an Trauerfeier
bei Ehrenmitgliedern:
Beileidsschreiben mit Geldbetrag und Teilnahme
an Trauerfeier
bei besonders verdienten Mitgliedern:
Fahne und Kranzniederlegung. Von einem Vorstandsmitglied wird ein ehrender Nachruf
gehalten (nur bei Gestattung durch die Trauerfamilie).
Der Vorstand behält sich im Einzelfall über diese Ordnung reichende Maßnahmen vor.
Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft oder besondere Verdienste um den Verein
(nach § 12 der Vereinssatzung) finden alle 5 Jahre im Rahmen von Vereinsjubiläen
oder Jahresfeiern statt. Geehrt wird 3 Jahre zurück und 2 Jahre im voraus.
Diese Ehrenordnung tritt durch Beschluß des Turnrats auf seiner für Mitglieder
öffentlichen Sitzung vom 06.06.1994 in Kraft.
_____________________________________________
Jugendordnung des Turnverein Flehingen 1906 e. V.
§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des TV Flehingen 1906 e.V.
Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des TV Flehingen 1906 e.V. bis zum vollendeten
18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.
§ 2 Ziele
Die Jugendabteilung des TV Flehingen 1906 e.V. gibt den jugend-lichen Mitgliedern des Vereins
Hilfe bei ihrer Persönlichkeits-entwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale
Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale
Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
§ 3 Aufgaben
Aufgaben sind insbesondere
- Ausbildung in den einzelnen Sportarten
- Durchführung von Wettkämpfen
- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten,
internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveran-
staltungen usw.
- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für
nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage,
Spielfeste o.ä.)
- Bereitstellen geeigneter sportlicher Betätigungsformen für
Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben
- Kontakte zu anderen Jugendgruppen.
§ 4 Organe
Organe der Jugendabteilung sind
- die Jugendversammlung
- der Jugendausschuß
- der Jugendvorstand
§ 5 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des TV Flehingen
1906 e.V. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab
vollendetem 12. Lebensjahr.
Aufgaben der Jugendabteilung sind u.a.
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
- Entgegennahme und Beratung der Berichte des Jugendvorstandes
- Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des
Berichts der Kassenprüfer
- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugend-
abteilung
- Entlastung des Jugendausschusses
- Wahl des Jugendvorstandes
- Bestätigung der Vertreter der einzelnen Abteilungen im Jugend-
ausschuß auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung.
Die Kassenprüfung wird durch die Revisoren des Vereins oder vom Vereinsvorstand
benannte Personen (z.B. Kassierer) durchgeführt.
Die Jugendabteilung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt- bzw.
Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit
durch den Jugendleiter einberufen werden.
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder
auf Beschluß des Jugendausschusses muß eine außerordentliche Jugendversammlung
innerhalb von drei Wochen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen stattfinden.
Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Jugendversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung
schriftlich beim Jugendleiter/-in eingegangen sind.
Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist -unabhängig von der Zahl der
erschienenen Stimmberechtigten beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste
stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraus-setzung ist aber, daß die
Beschlußunfähigkeit durch den Versamm-lungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Dem Antrag eines Stimmberechtigten auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
§ 6 Jugendausschuß
Der Jugendausschuß besteht aus
- Jugendleiter/-in
- Stellvertreter/-in
- Jugendkassenwart/-in
- 6 Jugendvertretern, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- 2 Beisitzern / Beisitzerinnen
Als Beisitzer sollen Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden
(z.B. Jugendpressewart, Jugendschriftführer usw.)
Der Jugendleiter / die Jugendleiterin vertritt die Interessen der
Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist Vorsitzender /
Vorsitzen-de des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied
im Vor-stand des Vereins.
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugend-versammlung
auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des
Jugendausschusses im Amt.
In den Jugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuß
erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereins-satzung,
der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugend-versammlung.
Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem
Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Jugendausschusses
finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugend-
ausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegen-heiten des
Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuß
Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendauschusses.
§ 7 Jugendvorstand
Der Jugendvorstand besteht aus
- Jugendleiter/-in
- Stellvertreter/-in
- Jugendkassenwart/-in
- Jugendpressewart
- Beisitzer
- Jugendvertreter/-innen
Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugend-abteilung. Er hat alle
die Vereinsjugend betreffenden Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung
oder der Satzung des Vereins nicht anderen Organen des TV Flehingen 1906 e.V.
vorbehalten sind. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 8 Jugendkasse
Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverant-wortlich mit den ihr vom
Verein zur Verfügung gestellten Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und
sonstigen Einnahmen z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der
Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B. Vereinskassierer)
gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschafts-pflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die
Kassenführung zu geben.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die
Bestimmungen der Vereinssatzung und der Geschäftsordnung.
§ 10 Gültigkeit, Änderung der Ordnung
Die Jugendordnung muß von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Turnrat des
Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen.
Sie tritt mit ihrer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung am 3. April 1992 in Kraft.
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Sehr geehrte Mitglieder,die Satzung mit ihren ergänzenden Ordnungen sind Grundlage für die Organisation
unseres Vereins. Sie regeln das Miteinander im Verein, so daß jeder die Rechte und
Pflichten für sich ersehen und danach zum Wohle aller in unserer Gemeinschaft
handeln kann. Die Anpassung der Satzung war notwendig geworden durch die Aufnahme
der Jugendordnung. Im gleichen Zuge wurden einige weitere Änderungen beschlossen.
Die Satzung mit ihren ergänzenden Ordnungen garantiert einerseits die Einhaltung demokratischer
Grundsätze und Spielregeln, sie gibt aber andererseits der Vorstandschaft, der
Jugendvorstandschaft sowie allen im Verein Tätigen ein Instrument an die Hand, das , an der
Realität orientiert, ein Höchstmaß an Handhabbarkeit gewährleistet.
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Wolfgang Wagner Peter Leicht
Flehingen, den 1. Juli 1994